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Risk Disclosures
Risikofaktoren in Bezug Auf Finanzinstrumente, Die Von Der Deutsche Bank AG Emittiert, Verkauft Oder Anderweitig Abgeschlossen WerdenBitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Informationen allgemeinen Charakter haben und daher gegenüber spezielleren, bspw. in Term Sheets enthaltenenen Informationen, subsidiär sind. Diese Mitteilung fasst die Art der von der Deutsche Bank AG ("Deutsche Bank") in Übereinstimmung mit der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente emittierten, verkauften, arrangierten oder anderweitig abgeschlossenen Finanzinstrumente ("Finanzinstrumente") sowie die hiermit verbundenen Hauptrisiken zusammen. Die nachstehenden Informationen beschreiben verschiedene Risikofaktoren, die mit einer Anlage in Finanzinstrumente verbunden sind. Emittentin der betreffenden Finanzinstrumente kann die Deutsche Bank oder ein unabhängiger Dritter (ein "Dritter") sein. In Bezug auf von Dritten begebene Finanzinstrumente übernimmt die Deutsche Bank keine Verantwortung für die Nichterfüllung einer Verpflichtung oder eine Pflichtverletzung dieses Dritten. Eine Anlage in Finanzinstrumente sollte erst nach sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung aller für die jeweiligen Finanzinstrumente relevanten Faktoren erfolgen. Bei einigen dieser Faktoren handelt es sich um Eventualfälle, die eintreten können oder auch nicht. Die Deutsche Bank kann nicht einschätzen, wie wahrscheinlich das Eintreten eines solchen Falles ist. Nachstehend werden außerdem Faktoren beschrieben, die für eine Einschätzung der mit der Emission bestimmter Finanzinstrumente verbundenen Marktrisiken wesentlich sind. Es ist nicht möglich, in dieser Mitteilung alle Risiken und sonstigen wichtigen Faktoren in Bezug auf eine Anlage in Finanzinstrumente aufzuführen. Die Deutsche Bank oder ein Dritter sind unter Umständen aufgrund von nachstehend nicht aufgeführten Faktoren außerstande, bestimmte Zahlungen oder Lieferungen in Zusammenhang mit Finanzinstrumenten vorzunehmen. Die nachfolgenden Aussagen in Bezug auf die mit dem Halten oder den Abschluss von Finanzinstrumenten verbundenen Risiken erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Potenzielle Anleger sollten auch die ausführlichen Informationen in den Verkaufsdokumenten für die betreffenden Finanzinstrumente lesen und sich vor einer Anlageentscheidung ihre eigene Meinung bilden. Diese Risikofaktoren sind keine und verstehen sich nicht als Anlageberatung. DER ERWERB VON FINANZINSTRUMENTEN KANN MIT ERHEBLICHEN RISIKEN VERBUNDEN SEIN UND EIGNET SICH UNTER UMSTÄNDEN AUSSCHLIESSLICH FÜR ANLEGER, DIE ÜBER DIE NOTWENDIGEN KENNTNISSE UND DIE NOTWENDIGE ERFAHRUNG IN FINANZ- UND GESCHÄFTSFRAGEN VERFÜGEN, UM DIE CHANCEN UND RISIKEN EINER ANLAGE IN DIE BETREFFENDEN FINANZINSTRUMENTE BEURTEILEN ZU KÖNNEN. POTENZIELLE ANLEGER SOLLTEN VOR EINER ANLAGEENTSCHEIDUNG SÄMTLICHE IN DEN VERKAUFSDOKUMENTEN FÜR DIE BETREFFENDEN FINANZINSTRUMENTE UND INSBESONDERE DIE NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN GESICHTSPUNKTE VOR DEM HINTERGRUND IHRER EIGENEN ANLAGEZIELE UND FINANZLAGE SORGFÄLTIG PRÜFEN. POTENZIELLE ANLEGER SOLLTEN UNABHÄNGIG VON DER DEUTSCHEN BANK ODER EINER VERTRIEBSSTELLE DIE VON IHNEN ALS NOTWENDIG ERACHTETEN AUSKÜNFTE EINHOLEN. EINE ANLAGE IN FINANZINSTRUMENTE, DIE AN EINEN ODER MEHRERE REFERENZWERTE ODER SONSTIGE FAKTOREN (DER "REFERENZWERT") GEKOPPELT SIND, KANN MIT ERHEBLICHEN RISIKEN VERBUNDEN SEIN, DIE KONVENTIONELLE SCHULDTITEL NICHT MIT SICH BRINGEN, U. A. DIE NACHSTEHEND AUFGEFÜHRTEN RISIKEN. DIE HÖHE DER ZAHLUNG(EN) BZW. DER WERT GELIEFERTER VERMÖGENSWERTE BEI RÜCKZAHLUNG, BEENDIGUNG ODER AUSÜBUNG VON FINANZINSTRUMENTEN KANN UNTER DEM BETRAG LIEGEN, DEN DER ANLEGER FÜR DIESE FINANZINSTRUMENTE GEZAHLT HAT, UND UNTER UMSTÄNDEN NULL BETRAGEN. BEI RÜCKZAHLUNG, AUSÜBUNG ODER SONSTIGER ERFÜLLUNG DER BETREFFENDEN FINANZINSTRUMENTE DURCH LIEFERUNG EINES REFERENZWERTS KANN DER WERT DES REFERENZWERTS UNTER DEM BETRAG LIEGEN, DER FÜR DIE BETREFFENDEN FINANZINSTRUMENTE GEZAHLT WURDE, UND UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN NULL BETRAGEN. BESTIMMTE FINANZINSTRUMENTE SIND MIT EINEM HOHEN RISIKO VERBUNDEN, UND POTENZIELLE ANLEGER SOLLTEN IN DER LAGE SEIN, EINEN VERLUST EINES TEILS IHRER ANLAGE ODER IHRER GESAMTEN ANLAGE TRAGEN ZU KÖNNEN. Um dieses Risiko zu beurteilen, sollten potenzielle Anleger alle Informationen berücksichtigen, die in den Verkaufsdokumenten zu den betreffenden Finanzinstrumenten enthalten sind und, soweit sie dies für erforderlich halten, sachkundige Berater konsultieren. Fungiert die Deutsche Bank als Emittentin oder Kontrahentin in Bezug auf ein betreffendes Finanzinstrument, ist die Anlage in das Finanzinstrument mit dem Risiko verbunden, dass die Deutsche Bank ihre Verpflichtungen im Hinblick auf die betreffenden Finanzinstrumente nicht am jeweiligen Fälligkeitstermin erfüllen kann. Das mit der Fähigkeit der Deutschen Bank, ihren Verpflichtungen in Bezug auf diese Finanzinstrumente nachzukommen, verbundene Risiko wird unter Zugrundelegung der von unabhängigen Rating-Agenturen verliehenen Ratings ausgedrückt. Ein Rating ist keine Empfehlung, Finanzinstrumente zu kaufen, zu verkaufen oder zu halten und kann durch die jeweilige Rating-Agentur ausgesetzt, herabgestuft oder zurückgezogen werden. Eine solche Aussetzung, Herabstufung oder Rücknahme kann den Marktkurs von durch die Deutsche Bank emittierten Finanzinstrumenten negativ beeinflussen. Der Deutschen Bank werden Ratings von Standard & Poor's Ratings Services, ein Geschäftsbereich der The McGraw-Hill Companies, Inc. ("S&P"), Moody's Investors Service, Inc. ("Moody's") und Fitch Ratings Limited ("Fitch", zusammen mit S&P und Moody's die "Rating-Agenturen"), verliehen. Zum 30. September 2007 lauteten die von den Rating-Agenturen verliehenen Ratings für kurz- und langfristige Schuldtitel der Deutschen Bank wie folgt:
Rating für nachrangige Verbindlichkeiten Der Wert von Finanzinstrumenten, bei denen die Deutsche Bank Emittentin oder Kontrahentin ist, wird voraussichtlich teilweise durch die allgemeine Beurteilung der Bonität der Deutschen Bank durch die Anleger beeinflusst. Eine Herabstufung der Bonität der Deutschen Bank kann zu einer Verringerung des Marktwertes dieser Finanzinstrumente führen. Wird in Bezug auf die Deutsche Bank ein Insolvenzverfahren eingeleitet, kann dies zu Renditeeinbußen für die Inhaber oder Parteien dieser Finanzinstrumente führen, und es ist damit zu rechnen, dass sich die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals erheblich verzögert. Ist ein Dritter Emittent oder Kontrahent eines Finanzinstruments, ist die Anlage in das Finanzinstrument mit dem Risiko verbunden, dass der betreffende Dritte seine Verpflichtungen im Hinblick auf das betreffende Finanzinstrument nicht zum Fälligkeitstermin erfüllen kann. Sind die Verpflichtungen des Dritten nachrangig, gelten die gleichen Erwägungen, die vorstehend unter "Rating für nachrangige Verbindlichkeiten" ausgeführt wurden. Der Wert von Finanzinstrumenten, bei denen ein Dritter Emittent oder Kontrahent ist, wird voraussichtlich teilweise durch die allgemeine Beurteilung der Bonität dieses Dritten durch die Anleger beeinflusst. Eine Herabstufung der Bonität dieses Dritten kann zu einer Verringerung des Marktwertes der durch diesen Dritten emittierten Finanzinstrumente führen. Wird in Bezug auf diesen Dritten ein Insolvenzverfahren eingeleitet, kann dies zu Renditeeinbußen für die Inhaber oder Parteien dieser Finanzinstrumente führen, und es ist damit zu rechnen, dass sich die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals erheblich verzögert. Potenzielle Anleger sollten beachten, dass sie, falls während der Laufzeit eines Finanzinstruments keine regelmäßigen Zinszahlungen oder sonstigen Ausschüttungen erfolgen und wenn diese Finanzinstrumente in Form von Wertpapieren vorliegen oder anderweitig handelbar sind, vor der Abwicklung der Finanzinstrumente unter Umständen nur durch eine Veräußerung am Sekundärmarkt potenzielle Erträge erzielen können. Anleger sollten jedoch die Risikofaktoren unter "Marktwert" und "Potenzielle Illiquidität von Finanzinstrumenten", die hierzu nachstehend unter "D. Marktfaktoren" aufgeführt sind, beachten Falls dies in den Bedingungen der Finanzinstrumente vorgesehen ist und die Deutsche Bank bzw. der betreffende Dritte feststellt, dass aus Gründen, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, die Erfüllung ihrer bzw. seiner Verpflichtungen aus diesen Finanzinstrumenten ganz oder teilweise gleich aus welchem Grund rechtswidrig oder undurchführbar geworden ist, oder die Deutsche Bank bzw. der betreffende Dritte feststellt, dass aus Gründen, die sie bzw. er nicht zu vertreten hat, die Beibehaltung ihrer bzw. seiner Absicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Finanzinstrumente gleich aus welchem Grund rechtswidrig oder undurchführbar geworden ist, ist die Deutsche Bank oder der betreffende Dritte berechtigt, diese Finanzinstrumente nach eigenem Ermessen und ohne dazu verpflichtet zu sein vorzeitig zu beenden. Potenzielle Anleger sollten die Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente dahingehend prüfen, ob und in welcher Weise derartige Bestimmungen für die Finanzinstrumente gelten und welche Konsequenzen eine solche Beendigung haben wird, zum Beispiel welche Zahlungen sie gegebenenfalls zur Folge hat. Falls in den Bedingungen der Finanzinstrumente angegeben, kann die betreffende Berechnungsstelle feststellen, dass eine Marktstörung eingetreten ist oder zum fraglichen Zeitpunkt andauert. Eine solche Feststellung kann die Bewertung in Bezug auf den betreffenden Referenzwert verzögern, was den Wert der betreffenden Finanzinstrumente beeinflussen und/oder deren Abwicklung verzögern kann. Zusätzlich kann die Berechnungsstelle, falls dies in den Bedingungen der Finanzinstrumente vorgesehen ist, Anpassungen der Bedingungen vornehmen, um relevanten Anpassungen oder Ereignissen in Bezug auf den Referenzwert Rechnung zu tragen, und u. a. einen Nachfolge-Referenzwert oder einen Nachfolger für den Emittenten des Referenzwerts bzw. den Sponsor bestimmen. Zudem kann die Deutsche Bank bzw. der betreffende Dritte unter bestimmten Umständen, falls dies in den Bedingungen der jeweiligen Finanzinstrumente vorgesehen ist, die betreffenden Finanzinstrumente nach einem solchen Ereignis vorzeitig beenden. Potenzielle Erwerber sollten die Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente daraufhin prüfen, ob und in welcher Weise derartige Bestimmungen für diese Finanzinstrumente gelten und welche Anpassung bzw. welches Ereignis als relevante Anpassung oder relevantes Ereignis gilt. Potenzielle Erwerber und Verkäufer der Finanzinstrumente sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie nach den gesetzlichen Vorschriften und Gepflogenheiten des Landes, in dem die betreffenden Finanzinstrumente übertragen werden, Stempelsteuern oder sonstige Urkundsgebühren entrichtet werden müssen. Falls in den Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente angegeben, kann die Zahlung und/oder Lieferung der gemäß den Finanzinstrumenten fälligen Beträgen von der Zahlung bestimmter Steuern, Abgaben und/oder Kosten gemäß den Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente abhängen. Die Deutsche Bank bzw. der jeweilige Dritte sind unter Umständen berechtigt, aber nicht verpflichtet, von den in Bezug auf diese Finanzinstrumente vorzunehmenden Zahlungen oder Lieferungen den zur Berücksichtigung bzw. Begleichung von Steuern, Abgaben, Gebühren, Einbehalten oder sonstigen Zahlungen erforderlichen Betrag oder Anteil einzubehalten oder abzuziehen. Potenzielle Anleger sollten die Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente dahingehend prüfen, ob und in welcher Weise derartige Bestimmungen für diese Finanzinstrumente gelten. Potenzielle Erwerber sollten bei Unklarheiten hinsichtlich ihrer steuerlichen Situation ihre eigenen unabhängigen Steuerberater zu Rate ziehen. Zusätzlich sollten sie sich bewusst sein, dass steuerrechtliche Bestimmungen und deren Anwendung durch die jeweiligen Finanzbehörden Änderungen unterworfen sind. Dementsprechend lassen sich keine Voraussagen über die zu gegebener Zeit geltende genaue steuerliche Behandlung machen. Gelten für Finanzinstrumente Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung einer Ausübungsmitteilung und geht eine solche Mitteilung bei der/den angegebene(n) Partei(en) nach dem letztmöglichen in den Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente angegebenen Zeitpunkt ein, gilt sie erst an einem folgenden Tag als ordnungsgemäß übermittelt. Eine solche als verspätet geltende übermittlung kann bei Finanzinstrumenten mit Barausgleich zur Erhöhung oder Verringerung des bei Abwicklung zahlbaren Barausgleichsbetrags führen, der bei einer nicht als verspätet geltenden Übermittlung zahlbar gewesen wäre. Bei Finanzinstrumenten, die nur an einem Tag oder nur während einer Ausübungsfrist ausgeübt werden können und die keine automatische Ausübung vorsehen, ist jede Ausübungsmitteilung, die nicht bis zu dem in den Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente angegebenen letztmöglichen Zeitpunkt übermittelt wurde, unwirksam. Werden die gemäß den Bedingungen einer Emission von Finanzinstrumenten erforderlichen Nachweise nicht erbracht, kann dies den Verlust der aufgrund dieser Finanzinstrumente andernfalls fälligen Beträge oder Lieferungen oder den Wegfall des Anspruchs auf diese zur Folge haben. Potenzielle Erwerber sollten die Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente dahingehend prüfen, ob und in welcher Weise derartige Bestimmungen für diese Finanzinstrumente gelten. Finanzinstrumente, die nicht gemäß ihren Bedingungen ausgeübt werden, verfallen. Potenzielle Erwerber sollten die Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente dahingehend prüfen, ob diese Finanzinstrumente Bestimmungen hinsichtlich der Übermittlung einer Ausübungsmitteilung unterliegen, und, falls dies der Fall ist, ob für diese Finanzinstrumente eine automatische Ausübung vorgesehen ist und wann und in welcher Form eine Ausübungsmitteilung wirksam übermittelt wird. Erfolgt die Ausübung und Abwicklung der Finanzinstrumente durch Barzahlung, kann es bei ihrer Ausübung insofern zu einer zeitlichen Verzögerung kommen, als der Zeitpunkt der Ausübung und der Zeitpunkt der Bestimmung des jeweiligen Barbetrags in Bezug auf eine solche Ausübung nicht zusammenfallen. Jede derartige Verzögerung zwischen Ausübung und Bestimmung des Barbetrags wird in den Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente angegeben. Eine solche Verzögerung könnte sich allerdings deutlich verlängern, insbesondere im Falle einer Verzögerung bei der Ausübung solcher Finanzinstrumente mit Barausgleich, die durch Tageshöchstbegrenzungen für die Ausübung oder durch die Feststellung des Eintritts einer Marktstörung zum jeweiligen Zeitpunkt durch die Berechungsstelle entsteht. Der jeweilige Barausgleichsbetrag könnte über oder unter dem Betrag liegen, der ohne eine solche Verzögerung zahlbar gewesen wäre. Potenzielle Erwerber sollten die Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente dahingehend prüfen, ob und in welcher Weise derartige Bestimmungen für diese Finanzinstrumente gelten. Finanzinstrumente können an die Preise von Warenkontrakten und derivativen Finanzinstrumenten, einschließlich Terminkontrakte und Optionen, gekoppelt sein, die starken Schwankungen unterliegen. Kursschwankungen im Zusammenhang mit Forward-, Futures- und sonstigen derivativen Kontrakten, an die ein Finanzinstrument gekoppelt sein kann, werden u. a. durch Zinssätze, Angebots- und Nachfrageschwankungen, staatliche Handels-, Steuer- sowie Währungs- und Devisenkontrollprogramme und -richtlinien sowie durch politische und wirtschaftliche Ereignisse und Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene beeinflusst. Darüber hinaus können Regierungen zu gegebener Zeit unmittelbar oder mittelbar und in Form von Regulierungsmaßnahmen in bestimmte Märkte eingreifen, insbesondere in Märkten für Zins- und Währungs-Futures und -Optionen. Solche Interventionen zielen häufig auf eine direkte Kursbeeinflussung ab und können, zusammen mit anderen Faktoren, dazu führen, dass sich alle diese Märkte schneller in die gleiche Richtung bewegen, u. a. aufgrund von Zinsschwankungen. Derartige Interventionen können sich negativ auf den Wert bestimmter Finanzinstrumente auswirken. Bevor ein Anleger ein Finanzinstrument erwirbt, sollte er genaue Informationen zu allen Provisionen und sonstigen Gebühren einholen, zu deren Zahlung er im Erwerbsfall verpflichtet wäre. Werden Gebühren nicht als Geldbetrag ausgedrückt (sondern beispielsweise als Prozentsatz des Kontraktwerts), sollte der Anleger eine klare schriftliche Erklärung (mit geeigneten Beispielen) einholen, um bestimmen zu können, welchem konkreten Geldbetrag diese Gebühren aller Wahrscheinlichkeit nach entsprechen würden. Bei Terminkontrakten bezieht sich eine als Prozentsatz erhobene Provision in der Regel auf den gesamten Kontraktwert und nicht nur auf die anfänglich zu leistende Zahlung. Jedes Finanzinstrument ist mit unterschiedlich hohen Risiken verbunden. Potenzielle Anleger sollten daher bei der Entscheidung, mit Finanzinstrumenten zu handeln oder diese zu erwerben, Folgendes beachten: Eine Anlage in Finanzinstrumenten ist mit Risiken verbunden. Zu diesen Risiken zählen u. a. Risiken im Zusammenhang mit dem Aktienmarkt, dem Rentenmarkt, dem Devisenmarkt, Zinssätzen, der Marktvolatilität sowie wirtschaftliche, politische und regulatorische Risiken, sowohl einzeln als auch in Verbindung mit anderen Risikofaktoren. Einige dieser Risiken werden nachstehend kurz erläutert. Potenzielle Erwerber sollten Erfahrung im Hinblick auf Geschäfte mit Instrumenten wie den betreffenden Finanzinstrumenten oder den Referenzwert dieser Finanzinstrumente haben. Sie sollten die Risiken, die mit der Anlage in die betreffenden Finanzinstrumente verbunden sind, verstehen und vor einer Anlageentscheidung zusammen mit ihren Rechts-, Steuer-, Finanz- und sonstigen Beratern unbedingt folgende Punkte eingehend prüfen: (a) die Eignung einer Anlage in die betreffenden Finanzinstrumente in Anbetracht ihrer persönlichen finanziellen, steuerlichen und sonstigen Verhältnisse, (b) die Angaben in den Verkaufsdokumenten in Bezug auf die betreffenden Finanzinstrumente und (c) den betreffenden Referenzwert. Finanzinstrumente können an Wert verlieren; Wenn Finanzinstrumente mit einem Kapitalschutz ausgestattet sind, sollten Anleger beachten, dass, unabhängig von der Höhe ihrer Anlage in diese Finanzinstrumente, der bei Fälligkeit zu zahlende Barbetrag nie unter einem festgelegten Mindestbarbetrag liegt. Finanzinstrumente können aufgrund der hierin aufgeführten Risiken Schwankungen unterliegen, und der Sekundärmarktpreis von Finanzinstrumenten kann während ihrer Laufzeit erheblichen Schwankungen unterliegen. Eine Anlage in ein Finanzinstrument, das unter Zugrundelegung eines Referenzwerts eine Rendite erzielt, sollte erst nach einer Einschätzung von Richtung, Zeitpunkt und Umfang potenzieller künftiger Wertänderungen des betreffenden Bezugobjekts und/oder Änderungen der Zusammensetzung und/oder Berechnungsmethode des betreffenden Referenzwerts erfolgen, da die Rendite aus der jeweiligen Anlage unter anderem von Schwankungen der genannten Art abhängt. Ein Anleger in ein Finanzinstrument muss in der Regel zutreffende Einschätzungen in Bezug auf die Entwicklungsrichtung, den Zeitpunkt und den Umfang einer erwarteten Wertänderung des betreffenden Referenzwerts treffen können. Mehrere Risikofaktoren können den Wert eines Finanzinstruments gleichzeitig beeinflussen, so dass sich die Auswirkungen eines einzelnen Risikofaktors nicht voraussagen lassen. Zudem können mehrere Risikofaktoren auf bestimmte Art und Weise zusammenwirken, so dass sich deren gemeinsame Auswirkungen ebenfalls nicht voraussagen lassen. Über die Auswirkungen einer Kombination von Risikofaktoren auf den Wert eines Finanzinstruments lassen sich keine verbindlichen Aussagen treffen. An einen Referenzwert gekoppelte Finanzinstrumente stellen eine Anlage dar, die an die Wertentwicklung des betreffenden Referenzwerts gebunden ist. Potenzielle Anleger sollten daher beachten, dass eine mögliche Rendite aus ihrer Anlage in diese Finanzinstrumente von der Wertentwicklung dieses Referenzwerts abhängt. Potenzielle Anleger sollten ebenfalls beachten, dass der Marktwert dieser Finanzinstrumente zwar an diesen Referenzwert gekoppelt ist und (positiv oder negativ) von diesem beeinflusst wird, eine Wertänderung jedoch möglicherweise nicht mit der des Referenzwerts vergleichbar ist und unverhältnismäßig ausfallen kann. Es ist nicht möglich, die Wertänderung des betreffenden Referenzwerts im Zeitverlauf vorauszusagen. Anders als bei einer Direktanlage in den betreffenden Referenzwert erhalten Erwerber dieser Finanzinstrumente das Recht auf Zahlung oder Lieferung der betreffenden Beträge an dem bzw. den für diese Finanzinstrumente festgelegten oder festzulegenden Tag(en); diese Leistungen umfassen auch (falls in den Bedingungen für diese Finanzinstrumente angegeben) regelmäßige Zinszahlungen und werden ganz oder teilweise unter Bezugnahme auf die Wertentwicklung des betreffenden Referenzwerts bestimmt. Die geltenden Bedingungen enthalten die Bestimmungen zur Feststellung der jeweiligen Beträge, die an den für die betreffenden Finanzinstrumente festgelegten oder festzulegenden Tagen zahlbar bzw. lieferbar sind, einschließlich periodischer Zinszahlungen. POTENZIELLE ANLEGER IN AN EIN REFERENZWERT GEKOPPELTE FINANZINSTRUMENTE MÜSSEN VOR DER ENTSCHEIDUNG ZUM ERWERB DIESER FINANZINSTRUMENTE DIE BEDINGUNGEN DER BETREFFENDEN FINANZINSTRUMENTE PRÜFEN, UM SICH KLARHEIT DARÜBER ZU VERSCHAFFEN, WIE DER BETREFFENDE REFERENZWERT BESCHAFFEN IST, WIE DIE ZAHLBAREN BZW. LIEFERBAREN BETRÄGE ERMITTELT WERDEN UND ZU WELCHEM ZEITPUNKT EINE ENTSPRECHENDE ZAHLUNG BZW. LIEFERUNG ERFOLGT. Die einzige Rendite der Finanzinstrumente wird über die potenzielle Zahlung bzw. Lieferung der bei Ausübung oder Rückzahlung oder anderweitig fälligen Beträge sowie über periodische Zinszahlungen erzielt. Potenzielle Erwerber sollten die Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente dahingehend prüfen, welche betreffenden Beträge zahlbar und/oder lieferbar sind und unter welchen Bedingungen und wann diese Beträge fällig sind. Die Deutsche Bank bzw. der jeweilige Dritte kann mehrere Emissionen von Finanzinstrumenten, die an denselben Referenzwert gekoppelt sind, begeben. Es kann jedoch keine Zusicherung dahingehend abgegeben werden, dass die Deutsche Bank bzw. der betreffende Dritte mehr als eine Emission von Finanzinstrumenten, die an diesen Referenzwert gekoppelt sind, begeben wird. Die Zahl der ausstehenden Finanzinstrumente kann jederzeit erheblich sein. Finanzinstrumente können u. a. an Aktien, Indizes, Währungen, die Bonität bestimmter Referenzschuldner, Derivate, Waren und/oder Warenterminkontrakte, Private-Equity-Anlagen oder illiquide Anlagen, Wertpapiere mit geringer Bonität, notleidende Wertpapiere, Anlagen in Schwellen- oder Entwicklungsländern und/oder Anteile an Fonds, einschließlich Hedge Fonds, gekoppelt sein. Anleger sollten die nachstehend unter "F. Verschiedene Arten von Referenzwerte" aufgeführten Beschreibungen verschiedener Referenzwerte beachten. An Aktien gekoppelte Finanzinstrumente
In Bezug auf an eine Aktie oder einen Aktienkorb gekoppelte Finanzinstrumente erhalten Anleger an den für diese Finanzinstrumente festgelegten oder festzulegenden Tagen unter Umständen die physische Lieferung einer bestimmten Anzahl der betreffenden Aktien und/oder die Zahlung eines Betrags, der unter Zugrundelegung des Werts der betreffenden Aktien an (einem) festgelegten Tag(en) im Vergleich zu einem anderen Tag bzw. anderen Tagen bestimmt wird. Dementsprechend kann eine Anlage in diese Finanzinstrumente einem ähnlichen Marktrisiko wie eine Direktanlage in die betreffenden Aktien unterliegen; Anleger sollten sich entsprechend beraten lassen. Etwaige auf diese Finanzinstrumente zu zahlende Zinsen werden unter Zugrundelegung des Werts einer oder mehrerer Aktie(n) an einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen verglichen mit einem anderen Tag oder anderen Tagen oder unter Zugrundelegung von für diese Aktien gezahlten Dividenden berechnet. Im Hinblick auf diese Finanzinstrumente wird keiner der Emittenten der betreffenden Aktien an der Erstellung von Verkaufsdokumenten für die betreffenden Finanzinstrumente oder der Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente beteiligt gewesen sein, und die Deutsche Bank wird in Bezug auf Angaben über diese Emittenten, die die in diesem Dokument bzw. in den Dokumenten, aus denen diese Angaben stammen, enthalten sind, keine Nachforschungen anstellen oder Auskünfte einholen. Es kann somit keine Zusicherung dahingehend abgegeben werden, dass alle vor dem Ausgabetag der jeweiligen Finanzinstrumente eingetretenen Ereignisse (einschließlich Ereignissen, die sich während der Erstellung von Verkaufsdokumenten für die betreffenden Finanzinstrumente auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit öffentlich verfügbarer Dokumente hätten auswirken können), die den Handelspreis der betreffenden Aktien beeinflussen würden, öffentlich bekannt gemacht wurden. Die nachträgliche Bekanntgabe derartiger Ereignisse oder die Bekanntgabe bzw. das Unterlassen der Bekanntgabe wesentlicher künftiger Ereignisse in Bezug auf den Emittenten dieser Aktien könnte den Handelspreis dieser Aktien und somit den Handelspreis oder Wert der betreffenden Finanzinstrumente beeinflussen. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in den Bedingungen dieser Finanzinstrumente, verfügen die Inhaber dieser Finanzinstrumente weder über ein Stimmrecht oder über ein Recht auf Erhalt von Dividenden oder Ausschüttungen, noch über sonstige Rechte in Bezug auf die betreffenden Aktien, auf die sich diese Finanzinstrumente beziehen. An Indizes gekoppelte Finanzinstrumente
In Bezug auf an einen Index oder an einen Indexkorb gekoppelte Finanzinstrumente erhalten Anleger an den für diese Finanzinstrumente festgelegten oder festzulegenden Tagen unter Umständen die Zahlung eines Betrags, der unter Zugrundelegung des Werts des betreffenden Index bzw. der betreffenden Indizes an einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen im Vergleich zu einem anderen Tagen oder anderen Tagen festgelegt wird, und/oder die physische Lieferung an den betreffenden Index bzw. die betreffenden Indizes gekoppelter Vermögenswerte. Etwaige auf diese Finanzinstrumente zu zahlende Zinsen werden unter Zugrundelegung des Werts eines oder mehrerer der betreffenden Indizes an einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen verglichen mit einem anderen Tag oder anderen Tagen berechnet. An Währungen gekoppelte Finanzinstrumente
In Bezug auf an eine oder mehrere Währung(en) gekoppelte Finanzinstrumente erhalten Anleger an den für die Finanzinstrumente festgelegten oder festzulegenden Tagen unter Umständen die Zahlung eines Betrags, der unter Zugrundelegung des Werts der betreffenden Währungen an einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen im Vergleich zu einem anderen Tag oder anderen Tagen bestimmt wird. Etwaige auf diese Finanzinstrumente zu zahlende Zinsen werden unter Zugrundelegung des Werts einer oder mehrerer der betreffenden Währungen an einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen verglichen mit einem anderen Tag oder anderen Tagen berechnet. Wechselkursschwankungen der betreffenden Währung (oder einer oder mehrerer Währungen in einem Währungskorb) beeinflussen den Wert der an diese Währung bzw. Währungen gekoppelten Finanzinstrumente. Zudem können Anleger, die Gewinne bzw. Verluste aus dem Erhalt von Zahlungen aus diesen oder der Veräußerung dieser Finanzinstrumente(n) in ihre Heimatwährung umrechnen wollen, Verluste aus Wechselkursunterschieden zwischen ihrer Heimatwährung und der betreffenden Währung (oder einer oder mehreren Währungen in einem Währungskorb) erleiden. Der Wert einer Währung kann, unabhängig von anderen Marktkräften, durch komplexe politische und wirtschaftliche Faktoren beeinflusst werden, darunter staatliche Maßnahmen, die darauf abzielen, den Kurs einer Währung (oder einer oder mehrerer Währungen in einem Währungskorb) zu fixieren oder zu stützen. Für Erwerber von an eine Währung oder an Währungen gekoppelten Finanzinstrumente besteht das Risiko eines Verlusts ihrer gesamten Anlage, falls sich die Wechselkurse der betreffenden Währung (oder einer oder mehrerer Währungen in einem Währungskorb) nicht in die erwartete Richtung entwickeln. Werden nachträglich zusätzliche Finanzinstrumente oder Optionen, die sich auf bestimmte Währungen oder bestimmte Währungsindizes beziehen, begeben, nimmt das Angebot an Finanzinstrumenten und Optionen, die sich auf diese Währungen oder Währungsindizes beziehen, am Markt zu, wodurch ein deutlicher Rückgang des Handelspreises dieser Finanzinstrumente am Sekundärmarkt verursacht werden könnte. An die Bonität bestimmter Referenzschuldner gekoppelte Finanzinstrumente
Finanzinstrumente können an die Bonität eines oder mehrerer Referenzschuldner gekoppelt sein. Bei Eintritt bestimmter in den Bedingungen dieser Finanzinstrumente angegebener Ereignisse kann die Verpflichtung der Deutschen Bank bzw. eines betreffenden Dritten zur Leistung von Zahlungen aus diesen Finanzinstrumenten durch die Verpflichtung ersetzt werden, Zahlungen zu leisten, deren Höhe unter Zugrundelegung des Werts der Schuldtitel von einem oder mehreren dieser Referenzschuldner berechnet wird, und/oder die Schuldtitel selbst zu liefern. Zudem besteht die Möglichkeit, dass diese verzinslichen Finanzinstrumente nicht erst ab dem, sondern bereits vor dem Tag, an dem ein solches Ereignis einritt, nicht mehr verzinst werden. An Derivate gekoppelte Finanzinstrumente
Unter Umständen werden Finanzinstrumente begeben oder übernommen, deren Rendite an (mitunter komplexe) derivative Instrumente gekoppelt ist, die die Anlageperformance bestimmter Wertpapiere, Waren, Währungen, Zinssätze, Indizes oder Märkte mit oder ohne Fremdfinanzierung modifizieren oder abbilden sollen. Für den Referenzwert dieser Finanzinstrumente kann ein Kontrahentenrisiko bestehen, und die Wertentwicklung entspricht unter Umständen nicht den Erwartungen, woraus sich höhere Wertverluste oder gewinne ergeben können. Diese Finanzinstrumente sind mit Risiken verbunden, die zu einem Total- oder Teilverlust des Werts des Referenzwerts führen können und somit den Wert der Finanzinstrumente negativ beeinflussen können. Zu diesen Risiken zählen Zins- und Kreditrisiken, Volatilität, Kurs- und Nachfrageentwicklungen am Weltmarkt und an lokalen Märkten sowie allgemeine wirtschaftliche Faktoren und die konjunkturelle Entwicklung. Bei dem Referenzwert kann es sich um ein Derivat handeln, das unter Umständen ebenfalls einen sehr großen Hebel haben kann, wodurch Marktentwicklungen deutlich verstärkt werden können. So können Verluste bisweilen den Wert des betreffenden derivativen Instruments übersteigen und einen Totalverlust zur Folge haben. Einige der Märkte für derivative Instrumente sind außerbörsliche Märkte (OTC-Märkte) oder Interdealer-Märkte, die illiquide sein können und an denen in manchen Fällen größere Spannen zwischen Geld- und Briefkurs als bei börsennotierten Derivaten zu verzeichnen sind. Im Gegensatz zu den Teilnehmern der "börsenbasierten" Märkte unterliegen die Teilnehmer an diesen Märkten im Allgemeinen keiner Bonitätsprüfung oder regulatorischen Kontrollen. Dies ist für Anleger in an diese Derivate gekoppelte Finanzinstrumente mit dem Risiko verbunden, dass ein Kontrahent eine Transaktion nicht gemäß ihren Bedingungen abwickelt, da der Kontrahent Kredit- oder Liquiditätsprobleme hat oder aus einem anderen Grund seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Verzögerungen bei der Abwicklung können sich auch aufgrund von Streitigkeiten bezüglich der Bedingungen des betreffenden Derivats ergeben (auch solcher, die böswillig herbeigeführt werden), da solche Märkte unter Umständen keine etablierten Regeln und Verfahren für eine rasche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern vorsehen, so wie dies an "börsenbasierten" Märkten der Fall ist. Aufgrund dieser Faktoren kann der Wert eines Finanzinstruments sinken. Dieses "Kontrahentenrisiko" besteht bei allen außerbörslichen oder bilateralen Swap-Geschäften und ist bei Kontrakten mit längeren Laufzeiten noch insoweit erhöht, als Ereignisse eintreten können, die die Abwicklung einer Transaktion verhindern. Die Bewertung von OTC-Transaktionen mit Derivaten ist zusätzlich mit einer größeren Unsicherheit und einer höheren Schwankungsanfälligkeit verbunden als bei börsengehandelten Derivaten, und die von einer Partei zur Verfügung gestellte Bewertung kann sich von den Bewertungen Dritter oder dem Veräußerungswert unterscheiden. Unter bestimmten Umständen ist es eventuell nicht möglich, Marktquotierungen für den Wert einer OTC-Derivatetransaktion zu erhalten. An Waren und/oder Warenterminkontrakte gekoppelte Finanzinstrumente
In Bezug auf an eine Ware oder an einen Korb von Waren oder Warenterminkontrakten gekoppelte Finanzinstrumente erhalten Anleger an den für diese Finanzinstrumente festgelegten oder festzulegenden Tagen unter Umständen die Zahlung eines Betrags, der unter Zugrundelegung des Werts der betreffenden Waren oder Terminkontrakte an einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen im Vergleich zu einem anderen Tag oder anderen Tagen bestimmt wird. Etwaige auf diese Finanzinstrumente zu zahlende Zinsen werden unter Zugrundelegung des Werts einer oder mehrerer Waren an einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen verglichen mit einem anderen Tag oder anderen Tagen oder unter Zugrundelegung eines oder mehrerer Warenterminkontrakte(s) berechnet. Anleger sollten beachten, dass die Preisentwicklung der Ware oder des Warenkorbs erheblichen Schwankungen unterliegen kann, die unter Umständen nicht mit Änderungen von Zinssätzen, Wechselkursen oder anderen Indizes korrelieren, und dass der Zeitpunkt dieser Veränderungen des betreffenden Warenpreises Auswirkungen auf die tatsächliche Rendite der Anleger haben kann, selbst wenn das durchschnittliche Preisniveau ihren Erwartungen entspricht. In der Regel sind die Auswirkungen auf die Rendite umso größer, je früher die Preisänderung der Ware(n) eintritt. Warenterminmärkte sind sehr volatil. Warenmärkte werden u. a. von Angebots- und Nachfrageschwankungen, Wetterbedingungen, staatlichen, Landwirtschafts-, Geschäfts- und Handelsprogrammen oder -richtlinien, die auf eine Beeinflussung der Preise der Waren abzielen, weltpolitischen und wirtschaftlichen Ereignissen sowie Zinsschwankungen, beeinflusst. Darüber hinaus sind Anlagen in Terminkontrakte und Optionen mit zusätzlichen Risiken verbunden, insbesondere aufgrund der Hebelwirkung (die Marge entspricht im Allgemeinen einem Prozentsatz des Nennwertes des Kontraktes, und das Risiko ist nahezu unbegrenzt). Anleger mit Terminpositionen werden mitunter feststellen, dass derartige Positionen unter Umständen illiquide werden, da bestimmte Warenbörsen tägliche Schwankungen bei bestimmten Terminkontraktpreisen durch Regulierungen beschränken, die als "tägliche Preisschwankungsobergrenze" oder "tägliche Obergrenze" bezeichnet werden. Im Rahmen solcher täglichen Obergrenzen können während eines bestimmten Handelstages keine Geschäfte zu Preisen getätigt werden, die diese Obergrenzen überschreiten. Sobald der Preis eines Kontrakts für bestimmte Termingeschäfte auf einen Betrag in Höhe der Preisobergrenze steigt bzw. sinkt, können Terminpositionen weder eröffnet noch veräußert werden, falls Händler nicht bereit sind, Geschäfte in Höhe oder bis zur Höhe der Obergrenze zu tätigen. Dies könnte einen Anleger daran hindern, ungünstige Positionen unverzüglich zu veräußern und erhebliche Verluste für ihn nach sich ziehen. Terminkontraktpreise für unterschiedliche Waren haben gelegentlich die tägliche Obergrenze an mehreren aufeinander folgenden Tagen bei geringem oder gar keinem Handel überschritten. Ähnliche Entwicklungen könnten die Veräußerung ungünstiger Positionen verhindern und für Anleger in an diese Terminkontraktpreise gekoppelte Finanzinstrumente erhebliche Verluste nach sich ziehen. Der Marktkurs dieser Finanzinstrumente kann sehr starken Schwankungen unterworfen sein und von der verbleibenden Zeit bis zur Ausübung oder Rückzahlung sowie der Preisvolatilität der jeweiligen Ware(n) abhängen. Der Preis der Ware(n) wird unter Umständen durch wirtschaftliche, finanzielle und politische Ereignisse in einer oder mehreren Rechtsordnung(en) beeinflusst, darunter Faktoren, die Auswirkungen auf ein(e) oder mehrere Börse(n) oder Notierungssystem(e), an denen diese Waren gehandelt werden, haben. An Private-Equity-Anlagen oder illiquide Anlagen gekoppelte Finanzinstrumente
Finanzinstrumente können an einen Referenzwert gekoppelt sein, das rechtlichen oder sonstigen Übertragungsbeschränkungen unterliegt oder für das kein liquider Markt besteht, beispielsweise Aktien nicht börsennotierter Unternehmen. Die Marktkurse solcher Aktien sind tendenziell volatiler, und es ist unter Umständen unmöglich, diese Aktien zum gewünschten Zeitpunkt zu verkaufen oder im Falle des Verkaufs den tatsächlichen Marktwert zu erzielen. Diese Aktien sind unter Umständen nicht an einer Börse notiert und werden auch nicht außerbörslich gehandelt. Da solche Aktien nicht an öffentlichen Märkten gehandelt werden, sind sie wahrscheinlich weniger liquide als Aktien, für die ein solcher Markt besteht. Bei der Veräußerung solcher nicht öffentlich gehandelter Aktien kann es zu erheblichen Verzögerungen kommen. Diese Aktien können zwar im Rahmen privater Transaktionen veräußert werden, jedoch liegen die hierbei erzielten Kurswerte unter Umständen unter den ursprünglich gezahlten Preise. Darüber hinaus unterliegen Unternehmen, deren Aktien nicht registriert sind oder nicht öffentlich gehandelt werden, nicht den Offenlegungspflichten oder anderen Erfordernissen im Hinblick auf den Anlegerschutz, die anwendbar wären, wenn ihre Aktien registriert wären oder öffentlich gehandelt würden. Zudem kann eine Börse oder Aufsichtsbehörde den Handel in einem bestimmten Kontrakt aussetzen, unverzügliche Veräußerung und Abwicklung für einen bestimmten Kontrakt anordnen oder anordnen, dass der Handel in einem bestimmten Kontrakt nur zu Veräußerungszwecken durchgeführt wird. Die Illiquidität von Positionen kann zu erheblichen unvorhergesehenen Verlusten führen, weshalb Anleger in an derartige Positionen gekoppelte Finanzinstrumente ebenfalls erhebliche unvorhergesehene Verluste erleiden können. An Wertpapiere mit geringer Bonität gekoppelte Finanzinstrumente
Finanzinstrumente können an besonders risikoreiche Anlagen gekoppelt sein, die jedoch gleichzeitig die Möglichkeit entsprechend hoher Erträge bieten können. Es besteht daher ein erhebliches Risiko, dass ein Anleger in diese Finanzinstrumente seine gesamte oder im Wesentlichen seine gesamte Anlage verliert. Das Rating des Referenzwerts in Bezug auf diese Finanzinstrumente kann unter Investment Grade liegen, und der Referenzwert kann somit unter Umständen als spekulative Anleihe mit hohem Ausfallrisiko (Junk Bond) oder notleidendes Wertpapier (Distressed Security) eingestuft werden (siehe auch nachstehend unter "An notleidende Wertpapiere gekoppelte Finanzinstrumente"). An notleidende Wertpapiere gekoppelte Finanzinstrumente
Finanzinstrumente können an Wertpapiere von Emittenten gekoppelt sein, die sich in finanzieller Schieflage befinden, schlechte Betriebsergebnisse erzielen, einen wesentlichen Kapitalbedarf haben oder ein negatives Reinvermögen ausweisen, sich besonderen wettbewerblichen Schwierigkeiten oder Schwierigkeiten aufgrund veralteter Produkte gegenüber sehen oder gegen die Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren eröffnet wurden. Diese Finanzinstrumente können mit einem erheblichen Risiko verbunden sein, das wesentliche oder sogar Totalverluste der in diese Finanzinstrumente investierten Anlagen nach sich ziehen kann. Die Risiken, die mit an diese Anlagen gekoppelten Finanzinstrumenten verbunden sein können, umfassen u. a. folgende: Es ist häufig schwierig, Angaben bezüglich der tatsächlichen Lage des Emittenten des betreffenden Referenzwerts zu erhalten. Dem Wert des betreffenden Referenzwerts können ferner rechtliche Bestimmungen, u. a. im Zusammenhang mit betrügerischer Vermögensübertragung oder sonstigen anfechtbaren Vermögensübertragungen oder Zahlungen, eine Kreditgeberhaftung, sowie die Befugnis eines Gerichts zur Untersagung, Minderung, Nachrangigkeitserklärung oder Entziehung von bestimmten Ansprüchen entgegenstehen. Der Marktpreis des betreffenden Referenzwerts kann zudem plötzlichen und unregelmäßigen Marktbewegungen und überdurchschnittlichen Kursschwankungen unterliegen, und die Spanne zwischen Geld- und Briefkursen des jeweiligen Referenzwerts kann größer sein als die an anderen Wertpapiermärkten. Unter Umständen spiegelt der Kurswert des betreffenden Referenzwerts seinen wirklichen Wert erst nach Ablauf mehrerer Jahre wider. Im Falle von Unternehmensrestrukturierungen besteht die Gefahr, dass eine Restrukturierung nicht durchgeführt werden kann (beispielsweise aufgrund der unterlassenen Einholung erforderlicher Genehmigungen). Im Falle einer Abwicklung (sowohl im Rahmen als auch außerhalb von Insolvenzverfahren) oder einer Unternehmensrestrukturierung besteht das Risiko, dass diese sich verzögert (beispielsweise bis verschiedene tatsächliche oder Eventualverbindlichkeiten erfüllt wurden) oder dass diese zu einer Ausschüttung von Barbeträgen oder der Ausgabe neuer Wertpapiere führt, deren Wert unter dem Kaufpreis des betreffenden Referenzwerts liegt. An Anlagen in Schwellen- und Entwicklungsländern gekoppelte Finanzinstrumente
Finanzinstrumente können an Wertpapiere von Emittenten gekoppelt sein, deren Sitz sich nicht in Industrieländern befindet oder die nicht den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen von Industrieländern unterliegen, oder an Wertpapiere, die nicht auf die Währung eines Industrielandes lauten oder die nicht in Industrieländern gehandelt werden. Anlagen in diese Finanzinstrumente unterliegen bestimmten spezifischen Risiken, darunter Risiken im Zusammenhang mit politischer und wirtschaftlicher Unsicherheit, nachteiligen politischen Entscheidungen, Beschränkungen in Bezug auf Auslandsanlagen und Währungskonvertibilität, Wechselkursschwankungen, eventuell weniger strengen Offenlegungspflichten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften sowie Unsicherheiten in Bezug auf Status, Auslegung und Anwendung von Gesetzen, einschließlich, aber nicht darauf beschränkt, von Gesetzen in Bezug auf Enteignung, Verstaatlichung und Beschlagnahmung. Unternehmen, die ihren Sitz nicht in Industrieländern haben, unterliegen im Allgemeinen auch keinen einheitlichen Rechnungslegungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Publizitätsstandards, und die Wirtschaftsprüfungspraxis und -vorschriften sind unter Umständen nicht mit denen vergleichbar, die für Unternehmen in Industrieländern gelten. Des Weiteren sind Wertpapiere, die nicht in Industrieländern gehandelt werden, weniger liquide bzw. volatiler in ihrer Kursentwicklung. Hinzu kommt, dass die Abwicklung von Geschäften an einigen dieser Märkte langsamer sein und leichter scheitern kann als an Märkten in Industrieländern. Auch höhere Depotgebühren sowie administrative Schwierigkeiten (wie die Anwendbarkeit von Gesetzen der Rechtsordnungen von Schwellen- oder Entwicklungsländern auf Verwahrstellen in diesen Rechtsordnungen unter verschiedenen Umständen, so u. a. bei Insolvenz, im Rahmen von Möglichkeiten zur Wiedergewinnung verlorener Vermögenswerte, Enteignung, Verstaatlichung und Zugriff auf Unterlagen) können durch das Halten von Anlagen in solchen Schwellen- oder Entwicklungsländern entstehen. An Fondsanteile (einschließlich Hedge Fonds-Anteilen) gekoppelte Finanzinstrumente
Bezieht sich der Referenzwert auf einen oder mehrere Fonds (zu denen auch Hedge Fonds zählen können) bzw. besteht es aus diesen Fonds, bilden die betreffenden Finanzinstrumente die Wertentwicklung dieser Fonds ab. Ein Hedge Fonds nutzt bzw. investiert in eine große Bandbreite von Anlageformen, beispielsweise Schuldtitel und Aktien, Waren sowie Devisen, und kann darüber hinaus derivative Geschäfte eingehen, darunter, ohne darauf beschränkt zu sein, Terminkontrakte und Optionen. Hedge Fonds können häufig illiquide sein, und Anteile an solchen Fonds können unter Umständen nur monatlich, vierteljährlich oder noch seltener gehandelt werden. Aus diesen sowie den nachstehend aufgeführten Gründen gelten direkte oder indirekte Anlagen in Hedge Fonds im Allgemeinen als riskant. Ist der Referenzwert ein Hedge Fonds, dessen Wertzuwachs nicht ausreichend ist, wird sich sein Wert verringern und möglicherweise sogar auf null sinken. Der bzw. die zum jeweiligen Zeitpunkt der Referenzwert bildende(n) Hedge Fonds und dessen/deren Handelsberater sowie die Märkte und Finanzinstrumente, in die diese investieren, unterliegen häufig keiner Kontrolle durch staatliche Behörden, Selbstregulierungsorganisationen oder andere Aufsichtsbehörden. Die folgende Auflistung der mit einer Anlage in Hedge Fonds verbundenen Risiken erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit: (a) Anlageverwalter Ein Anlageverwalter erhält performanceabhängige Erfolgsprämien, die einen erheblichen Umfang haben können. Die Art und Weise der Berechnung derartiger Erfolgsprämien kann für den Anlageverwalter einen Anreiz darstellen, riskantere oder spekulativere Anlagen zu tätigen als dies der Fall wäre, wenn keine derartigen Erfolgsprämien an den Anlageverwalter gezahlt würden. Da die Erfolgsprämien auf einer Basis berechnet werden können, die sowohl unrealisierte als auch realisierte Gewinne aus den Anlagen des jeweiligen Hedge Fonds enthalten, können diese Prämien höher ausfallen, als wenn sie lediglich auf realisierten Gewinnen basieren würden. Wenn ein Hedge Fonds keine Wertzuwachs erfährt oder der Wertzuwachs diese Prämien nicht abdeckt, kann sich der Wert des jeweiligen Hedge Fonds verringern oder sogar auf null sinken. (b) Keine Trennung von Anlagen (c) Hedging-Risiken (d) Hebelwirkung (e) Mit Nachschüssen (Margins) verbundene Risiken (f) Wertpapiere mit geringer Bonität und notleidende Wertpapiere (g) Derivative Die Hedge Fonds können zudem Optionen auf eine Reihe von Referenzwerten kaufen oder verkaufen. Das Risiko beim Verkauf von Optionen ist unbegrenzt, da der Verkäufer einer Option das zugrunde liegende Wertpapier bei Ausübung zu einem bestimmten Kurs kaufen (im Falle einer Put-Option) oder verkaufen (im Falle einer Call-Option) muss. Es gibt keine Obergrenze für den Preis, den ein Hedge Fonds unter Umständen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen als Verkäufer der Option zu zahlen hat. Da es sich um Anlageinstrumente handelt, die bei Fälligkeit wertlos verfallen können, können Optionen zu einer erheblichen Erhöhung von Hebelwirkung und Risiko in Bezug auf das Markt-Engagement eines Hedge Fonds führen. Der Einsatz bestimmter Optionsstrategien kann Anlageverluste für den Hedge Fonds zur Folge haben, die selbst bei Positionen erheblich sein können, für die der jeweilige Anlageverwalter die Entwicklung von Marktkursen und Kursrelationen richtig prognostiziert hat. (h) Spezifische Risiken im Zusammenhang mit OTC-Derivaten (i) Illiquide Anlagen (j) Rechtliche und regulatorische Risiken (k) Leerverkauf (l) Waren und Warenterminkontrakte (m) Vergütungen im Rahmen eines Hedge Fonds (n) "Soft Dollar"-Leistungen (o) Spezielle Risiken in Bezug auf den Handel mit Terminkontrakten (p) Konzentration von Anlagen (q) Transaktionsvolumen (r) Operative und menschliche Fehler (s) Zuverlässigkeit von Bewertungen (t) Anlagestrategien Finanzinstrumente können an Terminkontrakte oder Optionen gekoppelt sein bzw. es kann sich hierbei um Terminkontrakte oder Optionen handeln, und diese Finanzinstrumente werden unter Umständen als außerbörsliche oder bilaterale Kontrakte emittiert, für die es keinen Markt gibt. Finanzinstrumente, die an Terminkontrakte gekoppelt sind bzw. bei denen es sich um Terminkontrakte handelt
Transaktionen mit Terminkontrakten sind mit der Verpflichtung verbunden, den Referenzwert des Kontrakts zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu liefern oder zu beziehen, oder in einigen Fällen die Position per Barausgleich abzuwickeln. Sie sind mit einem hohen Maß an Risiko verbunden. Durch die Hebelwirkung, die beim Handel mit Terminkontrakten oftmals erzielt werden kann, kann eine geringfügige Veränderung eine im Verhältnis deutlich größere Wertänderung der Anlage zur Folge haben. Dies kann sich sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Anlegers auswirken. Transaktionen mit Terminkontrakten sind mit einer Eventualverbindlichkeit verbunden, und Anleger sollten sich der diesbezüglichen Folgen, insbesondere gegebenenfalls zu leistender Einschusszahlungen, bewusst sein. Bei Transaktionen mit derartigen Einschusszahlungen muss der Käufer eine Reihe von Zahlungen auf den Kaufpreis leisten, anstatt den gesamten Kaufpreis sofort zu zahlen. Verkauft ein Anleger eine Option, kann dies einen Totalverlust der Einschusszahlung zur Folge haben, die er zum Aufbau oder Halten einer Position geleistet hat. Verläuft die Entwicklung am Markt zuungunsten des Anlegers, muss er unter Umständen kurzfristig einer Aufforderung zu einer erheblichen Nachschusszahlung nachkommen, um die Position zu halten. Kommt er dieser nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, wird seine Position möglicherweise mit Verlust veräußert, und er trägt die Verantwortung für das entstandene Defizit. Auch Transaktionen ohne Einschusszahlungen können dennoch mit einer Verpflichtung verbunden sein, unter bestimmten Umständen weitere Zahlungen zu leisten, die über dem zum Zeitpunkt des Kontraktabschlusses gezahlten Betrag liegen. Finanzinstrumente, die an Optionen gekoppelt sind bzw. bei denen es sich um Optionen handelt
Finanzinstrumente können an Optionen gekoppelt sein, die entsprechend folgender Bedingungen unterschiedliche Merkmale aufweisen: Kauf von Optionen: Verkauf von Optionen: Finanzinstrumente, die an außerbörsliche Derivate gekoppelt sind bzw. bei denen es sich um außerbörsliche Derivate handelt
Obwohl einige außerbörsliche Märkte hochliquide sind, können mit Transaktionen in außerbörslich gehandelten oder "nicht übertragbaren" Derivaten höhere Risiken verbunden sein als mit einer Anlage in börsengehandelte Derivate, da es keine Börse gibt, an der eine offene Position glattgestellt werden kann. Unter Umständen ist es nicht möglich, eine bestehende Position zu veräußern, den Wert einer Position aus einem außerbörslichen Geschäft zu bewerten oder das bestehende Risiko zu beurteilen. Es müssen keine Geld- und Briefkurse notiert werden, und sollte doch eine Notierung vorgenommen werden, erfolgt diese durch Händler dieser Instrumente, so dass es schwierig sein kann festzustellen, ob der entsprechende Preis fair ist. Eine Anlage in Finanzinstrumente ist mit Risiken in Bezug auf den Wert des jeweiligen Referenzwerts oder der den betreffenden Referenzwert bildenden Korbbestandteile verbunden. Der Wert des jeweiligen Referenzwerts oder der jeweiligen Korbbestandteile kann im Zeitablauf Schwankungen unterworfen sein und unter Zugrundelegung einer Vielzahl von Faktoren, wie z.B. Kapitalmaßnahmen, makroökonomische Faktoren und Spekulationsgeschäfte, steigen oder fallen. Der (gegebenenfalls vorhandene) historische Wert des betreffenden Referenzwerts oder der den betreffenden Referenzwert bildenden Korbbestandteile liefert keine Hinweise auf dessen bzw. deren künftige Wertentwicklung. Wertänderungen des jeweiligen Referenzwerts oder eines oder mehrerer der jeweiligen Korbbestandteile haben Auswirkungen auf den Handelspreis der betreffenden Finanzinstrumente. Die Berechnungsbasis für den Stand des betreffenden Referenzwerts oder der Korbbestandteile kann jeweils Veränderungen (wie in den Verkaufsdokumenten für die Emission der betreffenden Finanzinstrumente beschrieben) unterliegen, die zu jeder Zeit den Marktwert der betreffenden Finanzinstrumente und damit die Höhe des bei Abwicklung zahlbaren oder lieferbaren Barbetrags beeinflussen können. Der Wert des jeweiligen Referenzwerts hat Auswirkungen auf den Wert der betreffenden Finanzinstrumente. Handelt es sich bei dem betreffenden Referenzwert um einen Korb, spiegelt der Wert dieses Referenzwerts an einem beliebigen Tag den Wert der betreffenden Korbbestandteile an diesem Tag wider. Änderungen in der Zusammensetzung des jeweiligen Referenzwerts und Faktoren (einschließlich der in diesem Dokument beschriebenen), die den Wert des betreffenden Referenzwerts oder entsprechender Korbbestandteile beeinflussen oder beeinflussen können, haben Auswirkungen auf den Wert der betreffenden Finanzinstrumente. Wird der Wert des Referenzwerts oder von Korbbestandteilen in einer anderen Währung bestimmt als der Abwicklungswährung der betreffenden Finanzinstrumente, können Anleger einem Wechselkursrisiko ausgesetzt sein. Potenzielle Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass mit einer Anlage in Finanzinstrumente Wechselkursrisiken verbunden sein können. Zum Beispiel kann sich die Abwicklungswährung der betreffenden Finanzinstrumente von der Heimatwährung des Anlegers oder der Währung, in der ein Anleger Zahlungen zu erhalten wünscht, unterscheiden. Wechselkurse zwischen Währungen werden durch Angebot und Nachfrage an den internationalen Devisenmärkten bestimmt, die durch makroökonomische Faktoren, Spekulationsgeschäfte und Eingriffe durch Zentralbanken und staatliche Stellen oder andere politische Faktoren (einschließlich Devisenkontrollen und -beschränkungen) beeinflusst werden. Wechselkursschwankungen können Auswirkungen auf den Wert von Finanzinstrumenten und in Bezug auf diese zu zahlende Beträge haben. Eine Anlage in Finanzinstrumente kann mit einem Zinsrisiko aufgrund von Schwankungen der auf Einlagen in der Abwicklungswährung der betreffenden Finanzinstrumente zu zahlenden Zinsen verbunden sein. Dies kann Auswirkungen auf den Marktwert dieser Finanzinstrumente haben. Zinssätze werden durch Angebot und Nachfrage an den internationalen Geldmärkten bestimmt, die durch makroökonomische Faktoren, Spekulationsgeschäfte und Eingriffe durch Zentralbanken und staatliche Stellen oder andere politische Faktoren beeinflusst werden. Schwankungen in kurzfristigen und/oder langfristigen Zinssätzen können den Wert der Finanzinstrumente beeinflussen. Handelt es sich bei einem Referenzwert oder einem Korbbestandteil um ein festverzinsliches Wertpapier, wird der Wert der Finanzinstrumente, die sich auf diesen Referenzwert oder diesen Korbbestandteil beziehen, voraussichtlich besonders durch Zinsschwankungen beeinflusst. Der Marktwert von Finanzinstrumenten hängt während ihrer Laufzeit vorwiegend von dem Wert und der Volatilität des betreffenden Referenzwerts oder der betreffenden Korbbestandteile sowie vom Zinsniveau für Instrumente mit vergleichbarer Laufzeit ab. Der Grad der Marktvolatilität ist nicht nur ein Maßstab für die tatsächliche Volatilität, sondern wird weitgehend durch die Kurse der Instrumente bestimmt, die den Anlegern Schutz gegen jene Marktvolatilität bieten. Die Kurse dieser Instrumente werden durch Angebot und Nachfrage an den Options- und Derivatemärkten im Allgemeinen bestimmt. Diese Kräfte von Angebot und Nachfrage werden jedoch auch selbst durch Faktoren wie tatsächliche Volatilität, erwartete Volatilität, makroökonomische Faktoren und Spekulationsgeschäfte beeinflusst. Erwerber, die Finanzinstrumente zu Absicherungszwecken kaufen, unterliegen bestimmten Risiken. Potenzielle Erwerber, die beabsichtigen, Finanzinstrumente zu dem Zweck der Absicherung ihres Risikos in Bezug auf einen Referenzwert oder Korbbestandteile zu kaufen, sollten sich der Risiken einer solchen Nutzung der Finanzinstrumente bewusst sein. Es wird und kann keine Zusicherung dahingehend abgegeben (werden), dass der Wert von Finanzinstrumenten mit den Wertentwicklungen eines Referenzwerts oder von Korbbestandteilen korreliert, und die Zusammensetzung des betreffenden Referenzwerts oder betreffender Korbbestandteile kann sich im Laufe der Zeit ändern. Zudem kann es sich als unmöglich erweisen, Finanzinstrumente zu einem Kurs zu veräußern, der den Wert des jeweiligen Referenzwerts oder jeweiliger Korbbestandteile unmittelbar widerspiegelt. Daher kann in Bezug auf den Grad einer Korrelation zwischen der Rendite einer Anlage in eine Emission von Finanzinstrumenten und der Rendite einer Direktanlage in den betreffenden Referenzwert oder betreffende Korbbestandteile keine Zusicherung abgegeben werden. Absicherungsmaßnahmen zum Zwecke der Risikobegrenzung in Bezug auf Finanzinstrumente haben unter Umständen nicht den gewünschten Erfolg. Für Finanzinstrumente, bei denen es sich um bilaterale Kontrakte oder "maßgeschneiderte OTC-Kontrakte" handelt, besteht unter Umständen kein Sekundärmarkt; sie sind somit möglicherweise nicht handelbar. Es lässt sich nicht voraussagen, ob und inwieweit sich ein Sekundärmarkt für Finanzinstrumente entwickelt, zu welchem Kurs Finanzinstrumente an diesem Sekundärmarkt gehandelt werden und ob dieser Sekundärmarkt liquide sein wird oder nicht. Es können, wie in den Verkaufsdokumenten für eine Emission von Finanzinstrumenten angegeben, Anträge auf Notierung oder Kursstellung oder auf Zulassung zum Handel von Finanzinstrumenten an einer oder mehreren Börsen oder einem oder mehreren Notierungssystemen gestellt werden. Sind Finanzinstrumente an einer Börse notiert oder zum Handel zugelassen, wird von der Deutschen Bank keine Zusicherung dahingehend abgegeben, dass diese Notierung, Kursstellung oder Zulassung zum Handel aufrechterhalten wird. Aus der Tatsache, dass Finanzinstrumente in der genannten Art notiert oder zum Handel zugelassen sind oder ihr Kurs gestellt wird, folgt nicht zwangsläufig eine höhere Liquidität, als wenn dies nicht der Fall wäre. Sind Finanzinstrumente an keiner Börse oder keinem Notierungssystem notiert oder zum Handel zugelassen oder wird ihr Kurs nicht gestellt, sind Informationen über die Kurse für diese Finanzinstrumente unter Umständen schwieriger zu beziehen und kann die Liquidität der Finanzinstrumente negativ beeinflusst werden. Die Liquidität von Finanzinstrumenten kann auch durch Kauf- und Verkaufsbeschränkungen für die Finanzinstrumente in bestimmten Rechtsordnungen beeinflusst werden. Die Deutsche Bank ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, jederzeit Finanzinstrumente zu einem beliebigen Kurs am offenen Markt oder durch öffentliches Gebot oder individuellen Vertrag zu erwerben. Alle derart erworbenen Finanzinstrumente können gehalten, wiederverkauft oder zur Entwertung eingereicht werden. Da die Deutsche Bank unter Umständen der einzige Market Maker für die betreffenden Finanzinstrumente ist, kann der Sekundärmarkt eingeschränkt sein. Je eingeschränkter der Sekundärmarkt ist, desto schwieriger kann es für die Inhaber dieser Finanzinstrumente sein, den Wert dieser Finanzinstrumente vor der Abwicklung zu realisieren. Angaben zur Funktion der Deutschen Bank als Market Maker sind nachstehend im Abschnitt "E. Interessenkonflikte" unter "6. Übernahme der Funktion als Market Maker für Finanzinstrumente" aufgeführt. Die Deutsche Bank und/oder ihre verbundenen Unternehmen können gegebenenfalls, für eigene Rechnung und/oder für Rechnung von durch sie verwalteten Vermögen, an Geschäften über eine einen Referenzwert bildende Anlage beteiligt sein. Diese Geschäfte können positive oder negative Auswirkungen auf den Wert des jeweiligen Referenzwerts und damit auf den Wert der betreffenden Finanzinstrumente haben und unter Umständen dazu führen, dass bestimmte Bestimmungen der Finanzinstrumente Anwendung finden. In diesem Abschnitt "Interessenkonflikte" verwendete Verweise auf einen Referenzwert beinhalten gegebenenfalls alle seine Bestandteile. Die Deutsche Bank und/oder ihre verbundenen Unternehmen können in Bezug auf Finanzinstrumente jeweils auch eine andere Funktion ausüben, z.B. als Berechnungsstelle, Zahl- und Verwaltungsstelle und/oder als Index-Sponsor. Eine solche Funktion kann die Deutsche Bank in die Lage versetzen, über die Zusammensetzung eines Referenzwerts zu bestimmen oder dessen Wert zu berechnen, wodurch Interessenkonflikte entstehen könnten, wenn von der Deutschen Bank selbst und/oder einem verbundenen Unternehmen emittierte Wertpapiere oder andere Vermögenswerte für den betreffenden Referenzwert ausgewählt werden können, oder wenn die Deutsche Bank zu dem Emittenten dieser Wertpapiere oder Vermögenswerte Geschäftsbeziehungen unterhält. Die Deutsche Bank und/oder ihre verbundenen Unternehmen können weitere derivative Instrumente auf einen Referenzwert begeben; die Einführung solcher konkurrierenden Produkte kann sich auf den Wert von anderen an denselben Referenzwert gekoppelten Finanzinstrumenten auswirken. Die Deutsche Bank kann einen Teil der oder die gesamten Erlöse aus dem Verkauf von Finanzinstrumenten für Absicherungsgeschäfte verwenden. Die Deutsche Bank ist der Ansicht, dass solche Absicherungsmaßnahmen unter normalen Umständen keinen wesentlichen Einfluss auf den Wert der betreffenden Finanzinstrumente haben werden. Es kann jedoch keine Zusicherung dahingehend abgegeben werden, dass die Absicherungsgeschäfte der Deutschen Bank keine Auswirkungen auf den Wert der Finanzinstrumente haben werden. Der Wert der Finanzinstrumente kann insbesondere durch die Auflösung eines Teils der oder aller betreffenden Absicherungspositionen (a) zum oder um den Zeitpunkt der Fälligkeit oder des Verfalls dieser Finanzinstrumente, oder (b) wenn diese Finanzinstrumente mit einem Knock-Out-, Knock-In- oder einem ähnlichen Merkmal ausgestattet sind, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kurs oder Wert des betreffenden Referenzwerts sich dem jeweiligen für das Knock-Out-, Knock-In- oder sonstige Merkmal maßgeblichen Kurs oder Wert nähert, beeinflusst werden. Im Ausgabepreis für die Finanzinstrumente kann, gegebenenfalls zusätzlich zu festgelegten Ausgabeaufschlägen, Verwaltungs- oder anderen Entgelten, ein für Anleger nicht erkennbarer Aufschlag auf den ursprünglichen mathematischen ("fairen") Wert der betreffenden Finanzinstrumente enthalten sein. Dieser Aufschlag wird von der Deutschen Bank nach ihrem Ermessen festgesetzt und kann sich von den Aufschlägen unterscheiden, die andere Emittenten für vergleichbare Wertpapiere erheben. Die Deutsche Bank oder eine von ihr beauftragte Stelle kann für die Finanzinstrumente als Market Maker auftreten. Durch ein solches Market Making wird die Deutsche Bank oder die beauftragte Stelle den Preis der betreffenden Finanzinstrumente weitgehend selbst bestimmen. Dabei werden die von dem Market Maker gestellten Kurse normalerweise nicht den Kursen entsprechen, die sich ohne solches Market Making und in einem liquiden Markt gebildet hätten. Zu den Umständen, auf deren Grundlage der Market Maker im Sekundärmarkt die gestellten Geld- und Briefkurse festlegt, gehören insbesondere der Marktwert von Finanzinstrumenten, der u. a. von dem Wert des betreffenden Referenzwerts abhängt, sowie die vom Market Maker angestrebte Spanne zwischen Geld- und Briefkursen. Berücksichtigt werden darüber hinaus regelmäßig ein für die betreffenden Finanzinstrumente ursprünglich erhobener Ausgabeaufschlag und etwaige bei Fälligkeit der betreffenden Finanzinstrumente vom zahlbaren oder lieferbaren Betrag abzuziehende Entgelte oder Kosten (u. a. Verwaltungs-, Transaktions- oder sonstige Gebühren nach Maßgabe der Bedingungen für die betreffenden Finanzinstrumente). Einfluss auf die Preisstellung im Sekundärmarkt haben des Weiteren beispielsweise ein im ursprünglichen Wert für die betreffenden Finanzinstrumente enthaltener Aufschlag (vgl. vorstehend unter Abschnitt 5.) und gegebenenfalls die für den betreffenden Referenzwert gezahlten oder erwarteten Ausschüttungen oder sonstigen Erträge, wenn diese nach der Ausgestaltung der betreffenden Finanzinstrumente wirtschaftlich der Deutschen Bank bzw. dem betreffenden Dritten zustehen. Die Spanne zwischen Geld- und Briefkursen setzt der Market Maker abhängig von Angebot und Nachfrage für die betreffenden Finanzinstrumente und bestimmten Ertragsgesichtspunkten fest. Bestimmte Kosten wie beispielsweise nach Maßgabe der Bedingungen der betreffenden Finanzinstrumente erhobene Verwaltungsgebühren werden bei der Preisstellung vielfach nicht gleichmäßig verteilt über die Laufzeit der jeweiligen Finanzinstrumente preismindernd in Abzug gebracht, sondern bereits zu einem im Ermessen des Market Maker stehenden früheren Zeitpunkt vollständig vom Marktwert der betreffenden Finanzinstrumente abgezogen. Entsprechendes gilt für einen im Ausgabepreis der Wertpapiere enthaltenen Aufschlag sowie gegebenenfalls für Ausschüttungen und sonstige Erträge des jeweiligen Referenzwerts, die wirtschaftlich der Deutschen Bank zustehen. Diese werden oft nicht erst dann preismindernd in Abzug gebracht, wenn der betreffende Referenzwert oder deren Bestandteile "ex Ausschüttung" gehandelt werden, sondern bereits zu einem früheren Zeitpunkt während der Laufzeit der betreffenden Finanzinstrumente, und zwar auf Grundlage der für die gesamte Laufzeit oder einen bestimmten Zeitabschnitt erwarteten Ausschüttungen. Die Höhe und der Zeitpunkt des Abzugs dieser Kosten hängt dabei u. a. von etwaigen Netto-Rückflüssen von Finanzinstrumenten an den Market Maker ab. Die von dem Market Maker gestellten Kurse können dementsprechend erheblich vom Marktwert bzw. dem aufgrund der vorstehend genannten Faktoren wirtschaftlich zu erwartenden Wert der betreffenden Finanzinstrumente zum jeweiligen Zeitpunkt abweichen. Darüber hinaus kann der Market Maker die Methode, nach der er die gestellten Kurse festsetzt, jederzeit ändern, z.B. die Spanne zwischen Geld- und Briefkursen vergrößern oder verringern. Die Deutsche Bank kann in bestimmten Fällen als Market Maker für einen Referenzwert auftreten, insbesondere dann, wenn die Deutsche Bank auch den betreffenden Referenzwert begeben hat. Durch solches Market Making wird die Deutsche Bank den Preis des betreffenden Referenzwerts weitgehend selbst bestimmen und damit den Wert der an diesen Referenzwert gekoppelten Finanzinstrumente beeinflussen. Die von der Deutschen Bank in ihrer Funktion als Market Maker gestellten Kurse werden nicht immer den Kursen entsprechen, die sich ohne solches Market Making und in einem liquiden Markt gebildet hätten. Die Deutsche Bank und/oder ihre verbundenen Unternehmen können in Verbindung mit künftigen Angeboten eines Referenzwerts auch als Konsortialmitglieder fungieren oder als Finanzberater des Emittenten eines Referenzwerts oder als Geschäftsbank für den Emittenten eines Referenzwerts auftreten. Tätigkeiten der genannten Art können bestimmte Interessenkonflikte mit sich bringen und sich auf den Wert der an diesen Referenzwert gekoppelten Finanzinstrumente auswirken. Die Deutsche Bank und/oder ihre verbundenen Unternehmen können nicht-öffentliche Informationen über einen Referenzwert erhalten, zu deren Offenlegung gegenüber den Inhabern von Finanzinstrumenten sich weder die Deutsche Bank noch ihre verbundenen Unternehmen verpflichten. Weiterhin können ein oder mehrere verbundene Unternehmen der Deutschen Bank Research Reports zu einem Referenzwert veröffentlichen. Derartige Tätigkeiten können Interessenkonflikte mit sich bringen und sich auf den Wert von Finanzinstrumenten auswirken. Der Preis bestimmter Finanzinstrumente kann durch Preisstabilisierungsmaßnahmen in Bezug auf diese Finanzinstrumente beeinflusst werden. Durch derartige Maßnahmen kann der Marktpreis eines Wertpapiers während eines Zeitraums, in dem eine neue Emission von Wertpapieren öffentlich verkauft wird, künstlich stabilisiert werden. Stabilisierungsmaßnahmen können nicht nur den Preis der neuen Emission beeinflussen sondern auch den Preis anderer Wertpapiere, die sich auf sie beziehen. Lokale Aufsichtsbehörden können derartige Stabilisierungsmaßnahmen zulassen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Preis einer neuen, zum ersten Mal am Markt erhältlichen Emission vorübergehend sinken kann, bis entsprechende Käufer gefunden werden. |
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